Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers in der Schweiz

Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers in der Schweiz

Die Rolle des Geschäftsführers in einer Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist mit vielen Rechten und Pflichten verbunden. Aufgrund verschiedener Haftungsrisiken erfordert die Position des Geschäftsführers ein gründliches Verständnis der rechtlichen Anforderungen.

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Wir erklären Ihnen im Folgenden alles Wichtige zu den Rechten und Pflichten als Geschäftsführer/-in einer GmbH:

Was ist ein Geschäftsführer einer GmbH?

Ein Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine natürliche Person, die mit der Leitung und Verwaltung der Gesellschaft betraut ist. Er ist das gesetzliche Organ der GmbH und vertritt diese nach aussen hin. Die Geschäftsführung ist vergleichbar mit dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft.

Als Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person eingetragen werden.

Wer kann Geschäftsführer werden?

In einer Schweizer GmbH sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt, allerdings nur gemeinsam, gemäss dem Prinzip der Selbstorganschaft (Art. 809 Abs. 1 OR). Jeder Gesellschafter ist jedoch berechtigt, die GmbH einzeln zu vertreten (Art. 814 Abs. 1 OR).

Es ist jedoch möglich, von dieser Regelung statutarisch abzuweichen und die Geschäftsführung an einzelne geschäftsführende Gesellschafter oder ein Geschäftsführungsorgan, das nicht (nur) aus Gesellschaftern besteht, zu übertragen. Sind an der Gesellschaft juristische Personen beteiligt, können diese eine natürliche Person als Geschäftsführer bezeichnen.

💡 Praxistipp: Üblicherweise wird die Wahl der Geschäftsführer in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung gelegt (Statutenbestimmung). Dies hat den Vorteil, dass auch nur einzelne Gesellschafter (Inhaber) als Geschäftsführer gewählt werden können und eine jederzeitige Abwahl möglich ist.

Von der Gesellschafterversammlung gewählte Geschäftsführer (egal ob Gesellschafter oder nicht) können jederzeit von ihr abberufen werden (Art. 815 Abs. 1 OR). Zudem kann der einzelne Gesellschafter dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 815 Abs. 2 OR).

Die Geschäftsführer unterliegen den gleichen Sorgfaltspflichten wie die Verwaltungsräte (Art. 812 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR) und sind der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit unterstellt (Art. 827 OR).

Wohnsitzvorschriften

Nach Art. 814 Abs. 3 OR muss mindestens ein Geschäftsführer oder Direktor seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und über das Einzelzeichnungsrecht verfügen. Sind die Personen nur mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt, so müssen zwei Geschäftsführer oder Direktoren ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

💡 Praxistipp: Bei im Ausland lebenden Geschäftsführern ist es ausreichend, wenn eine Person (ohne Funktion) mit einer Einzelunterschrift eingetragen wird (Direktor).

Vorsitz

Sofern die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht, muss die Gesellschafterversammlung zwingend einen Geschäftsführer mit dem Vorsitz betrauen. Die Statuten können vorsehen, dass derselbe durch die Geschäftsführung bezeichnet werden kann.

Wesentliche Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH

Es gibt eine Reihe von Aufgaben, die ein Geschäftsführer gemäss Art. 810 Abs. 2 OR erfüllen muss und die nicht delegiert werden können:

  • Leitung der Gesellschaft und Erteilung erforderlicher Anweisungen
  • Definition der Organisation entsprechend dem Gesetz und den Statuten
  • Gestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
  • Überwachung der Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind
  • Erstellung des Geschäftsberichtes, einschliesslich Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang
  • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse
  • Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung

Der Vorsitzende der Geschäftsführung hat zusätzlich folgende Aufgaben (Art. 810 Abs. 3 OR):

  • Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
  • Kommunikation mit den Gesellschaftern
  • Gewährleistung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister

Zusätzliche Pflichten seit der Aktienrechtsrevision 2023

Die Aktienrechtsrevision 2023 bringt bedeutende Änderungen mit sich, welche die Rolle und Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH im Hinblick auf die Liquiditätsüberwachung und die Überschuldung betreffen.

Aufgrund der Verantwortung für die Finanzplanung und -kontrolle waren Geschäftsführer schon bisher verpflichtet, die Liquidität der Gesellschaft zu überwachen. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sind neu entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Handlungspflicht für den Geschäftsführer eintritt, sobald eine begründete Besorgnis hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit besteht.

📉 Massnahmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit: Durch Massnahmen muss erreicht werden, dass Liquidität entweder neu oder schneller verfügbar gemacht oder deren Abfluss gestoppt bzw. verzögert wird (Zahlungsfristen von Verbindlichkeiten strecken, Abzahlungsvereinbarungen, Stillhaltevereinbarungen, Zahlungsfristen von Debitoren verkürzen, Factoring).

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Gesetzesrevision ist die Einführung einer Revisionspflicht bei Vorliegen eines Kapitalverlusts für Gesellschaften ohne Revisionsstelle (sogenanntes Opting-out). In solchen Fällen muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung von einem zugelassenen Revisor überprüft werden. Der Geschäftsführer ist dabei für die Ernennung des Revisors verantwortlich.

Ein Kapitalverlust liegt gemäss Art. 725a Abs 1 OR vor, wenn die die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Stammkapital, nicht an die Gesellschafter zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken.

💡 Beispiel Kapitalverlust:
1. Schritt: Aktiven (34 + 40 = 74) minus Fremdkapital (50) = 24
2. Schritt: Die Hälfte des geschützten Kapitals berechnen (50 / 2 = 25).
3. Schritt: Vergleich: 24 deckt 25 nicht = Kapitalverlust.

Kapitalverlust 2023

Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sind sie gemäss Art. 725b OR verpflichtet, unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Im Falle einer Überschuldung ist das Gericht zu benachrichtigen.

Darüber hinaus wurden die Regeln bezüglich der Verhinderung der Benachrichtigung des Richters durch einen Rangrücktritt angepasst. Ein Rangrücktritt ist ein Vertrag, bei dem ein Gläubiger – meist der Hauptgesellschafter – mit seiner Forderung gegenüber der GmbH im Rang zurücktritt. Ein solcher Rangrücktritt ist nur hilfreich, wenn er sowohl das Darlehen als auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst und diese ebenfalls gestundet werden.

Schliesslich hat das neue Aktienrecht eine Frist für die Behebung einer Überschuldung festgelegt. Nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse muss eine begründete Aussicht bestehen, dass die Überschuldung innerhalb von maximal 90 Tagen behoben werden kann.

Diese Änderungen bedeuten eine erhebliche Erhöhung der finanziellen Verantwortung des Geschäftsführers und erfordern ein erhöhtes Mass an Sorgfalt und proaktiver Überwachung.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Organhaftung

Die Haftungsfrage ist ein zentraler Aspekt der Geschäftsführung. Gemäss Art. 827 OR können Geschäftsführer, die ihren Pflichten nicht ordnungsgemäss nachkommen, bei einem Schadensfall zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei gilt das Handeln eines sorgfältigen und vernünftigen Menschen als Massstab.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben

Die geschäftsführenden Organe einer GmbH können erhebliche Haftungsrisiken tragen, insbesondere in Bezug auf Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben des Unternehmens. Diese Haftung basiert auf öffentlich-rechtlichen Spezialgesetzen und erweitert die zivilrechtliche Haftung für die Verletzung der Organverantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) oder für unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR).

🔥 Geschäftsführer können persönlich haftbar gemacht werden, auch wenn ihnen keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist und sie keine Kenntnis von der ausstehenden Schuld hatten.

Insbesondere die Haftung für Sozialversicherungsabgaben, die auf Art. 52 AHVG basiert, stellt in der Praxis eine erhebliche Belastung dar. Hierbei werden hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt, sodass die Organe im Wesentlichen immer haften, wenn die Sozialversicherungsabgaben nicht erfüllt werden und das Unternehmen diese auch nicht mehr erfüllen kann.

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Auch Unkenntnis schützt vor Haftung nicht. Ein einzelnes geschäftsführendes Organ kann sich nicht darauf berufen, dass die Begleichung der Abgabe nicht in seinem Verantwortungsbereich lag oder dass es persönlich nie an Sitzungen teilgenommen hat bzw. keine Kenntnis von den Vorgängen hatte. Solches Verhalten kann als grobe Fahrlässigkeit und somit als Haftungsbegründung qualifiziert werden.

Es ist daher unerlässlich, dass geschäftsführende Organe sich ihrer Verantwortung bewusst sind und die notwendige Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die Steuer- und Sozialversicherungsschulden des Unternehmens beglichen werden. Diese Verantwortlichkeit geht weiter, als viele annehmen. Ein einzelnes Organ kann sogar für Handlungen oder Unterlassungen anderer haften, obwohl es davon keine Kenntnis hatte. Daher gilt der Grundsatz: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser".

Konkurrenzverbot

Geschäftsführer sind primär der Gesellschaft verpflichtet und müssen daher potenzielle Interessenkonflikte vermeiden. Dies umfasst auch die Pflicht zur Diskretion und das Einhalten eines Konkurrenzverbots, sofern sie nicht explizit davon befreit sind.

Arbeitslosenversicherung und arbeitgeberähnliche Stellung

In der Schweiz haben Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies betrifft Personen, die erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens haben, wie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH. Ein Anspruch besteht jedoch, wenn sie das Unternehmen verlassen oder ihre arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgeben.

Eine arbeitgeberähnliche Stellung kann unter folgenden Umständen beendet werden:

  • Auflösung der GmbH (durch öffentlich beurkundeten Beschluss der Gesellschafterversammlung)
  • Konkurs der GmbH
  • Verkauf der Stammanteile
  • Kündigung mit Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung
👨‍👩‍👧‍👦 Ehepartner oder Familienmitglieder, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem eine andere Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer einer Schweizer GmbH ist eine natürliche Person, die die Gesellschaft leitet und vertritt. Sie hat verschiedene Pflichten, wie das Leiten der Gesellschaft, die Finanzplanung und das Erstellen des Geschäftsberichts.

Die Pflicht zur Überwachung der Liquidität bestand schon vor der Aktienrechtsrevision 2023, da der Geschäftsführer für Finanzplanung und Finanzkontrolle zuständig ist. Neu muss der Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit entsprechende Massnahmen ergreifen.

Ein Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden für seine Pflichtverletzungen, einschliesslich der Nichtzahlung von Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben des Unternehmens. Er ist auch zur Diskretion verpflichtet und muss ein Konkurrenzverbot einhalten. Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung wie der Geschäftsführer einer GmbH innehaben, haben in der Schweiz in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Auswahl und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, und mindestens ein Geschäftsführer oder Direktor muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

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