Finden Sie die ideale Rechtsform für Ihre Firma

Finden Sie die ideale Rechtsform für Ihre Firma

Sie möchten sich gerne selbständig machen und ein Unternehmen gründen? Gut. Sie Fragen sich bestimmt, welche Rechtsform sich am besten für Ihr Vorhaben eignet. Soll es eine GmbH, eine AG, eine Kollektivgesellschaft oder doch ein Einzelunternehmen sein? Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsformen zur Firmengründung in der Schweiz.

Welche Rechtsform sollten Sie für Ihre Firma wählen?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt darauf an.

  • Gründen Sie alleine oder mit einem oder mehreren Co-Founder?
  • Wie stark hängt Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung von den Gründern ab?
  • Wie viel Kapital benötigen Sie für Ihr Vorhaben? Beim Start? In drei Jahren?
  • Bringen Sie das notwendige Kapital selbst in bar auf?
  • Sollen sich Venture-Capital-Gesellschaften oder andere Investoren an Ihrem Unternehmen beteiligen?
  • Wollen Sie Ihr Pensionskassenkapital beziehen?
  • Welche Haftungsrisiken sind mit Ihrem Projekt verbunden?
  • Werden Sie Personal anstellen? Soll das Personal mit einem Mitarbeiterbeteilungsplan am Unternehmen beteiligt werden?
  • Wie schnell werden Sie wachsen? 
  • Wie viel Umsatz und Gewinn werden Sie erwirtschaften?
  • Wollen Sie Ihr Unternehmen hauptberuflich oder nebenberuflich betreiben?

Die obenstehenden Fragen sollten Sie sich vor der Wahl einer Rechtsform stellen. Dabei müssen Sie nicht schon alle Antworten bereit haben, sondern sich vielmehr Klarheit über die groben Zukunftspläne Ihres Unternehmens verschaffen. Unter Umständen scheiden gewisse Rechtsformen direkt aus (z.B. kann das Pensionskassenkapital nur von Inhabern einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft vorzeitig bezogen werden, während bei der AG und der GmbH ein Vorbezug nicht möglich ist). 

Nun zu den wichtigsten Rechtsformen im Überblick: 

1. Die Aktiengesellschaft (AG)

Bei unternehmerischen Vorhaben mit höherem Kapitalbedarf ist die Aktiengesellschaft die bevorzugte Rechtsform. Die Aktien sind einfach zu übertragen und die Haftung der Gründer beschränkt sich auf das Aktienkapital. Die Aktiengesellschaft eignet sich damit grundsätzlich für alle gewinnorientierten Unternehmen. Auch für Startups, die eine Finanzierung mittels Wagniskapital beabsichtigen, ist die Aktiengesellschaft die richtige Wahl.

Als Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft eine juristische Person, die erst mit dem Eintrag im Handelsregister entsteht. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren Aktienkapital in Teilsummen (Aktien) aufgeteilt ist. Die einzelnen Aktionäre bleiben dabei anonym und werden – anders als die Gesellschafter einer GmbH – nicht im Handelsregister eingetragen.

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000. Dieses wird vor der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt (Bargründung) oder mittels einer Sacheinlage liberiert. Bei der Aktiengesellschaft ist eine Teilliberierung möglich, d.h. es wird bei der Gründung weniger als das gesamte Aktienkapital in die Gesellschaft eingebracht. Die Einlage muss jedoch für mindestens 20 % des Nennwertes jeder Aktie geleistet werden, wobei das einbezahlte Aktienkapital in allen Fällen mindestens CHF 50'000 betragen muss. 

Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrats oder auch durch einen Dritten (Direktor) erfüllt werden. Die zur Vertretung berechtigte Person muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten haben.

Die AG ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung verpflichtet. In der Regel unterschreitet die neu gegründete Gesellschaft die Grössenkriterien für eine ordentliche Revision (Art. 727 OR), weshalb grundsätzlich eine eingeschränkte Revision vorgesehen ist. Auf die eingeschränkte Revision kann jedoch mit dem Einverständnis aller Aktionäre verzichtet werden, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigt (Opting-out). 

Vorteile der AG

  • Gesellschaftsvermögen haftet für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
  • Aktionäre haften lediglich für ihren Anteil am Aktienkapital
  • Aktionäre und Investoren müssen nicht ins Handelsregister eingetragen und bleiben grundsätzlich anonym (die Gründer sind jedoch aus der Gründungsurkunde ersichtlich, die in gewissen Kantonen online angefordert werden kann)
  • freie Namenswahl mit Zusatz "AG"
  • Aktien sehr einfach übertragbar und handelbar
  • rein finanzielle Beteiligung möglich (keine Mitwirkung in der Unternehmung erforderlich)
  • Aktionäre können natürlich oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein
  • Kreditwürdigkeit höher aufgrund des hohen Mindestkapitals
  • kann durch eine Person gegründet werden (Ein-Personen-AG mit mindestens einem Verwaltungsratsmitglied)

Nachteile der AG

  • Kapitalbedarf bei Gründung von mindestens CHF 50'000 bei Teilliberierung oder CHF 100'000 bei vollständiger Liberierung
  • höhere formelle Anforderungen bei Gründung (öffentliche Beurkundung, Handelsregistereintrag) 
  • hoher Verwaltungsaufwand (GV- und VR-Protokolle, Geschäftsberichte, Generalversammlung, etc.)
  • Doppelbesteuerung, d.h. Besteuerung von:
    • Ertrag und Kapital bei der AG; sowie
    • Einkommen (Dividende) und Vermögen beim Aktionär
  • strenge Bilanzierungsvorschriften betreffend gesetzlicher Reserven, Massnahmen bei Überschuldung etc.

2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Während die AG eine reine Kapitalgesellschaft ist, wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als "personenbezogene Kapitalgesellschaft" bezeichnet. Im Unterschied zu den Aktionären einer AG können alle Inhaber einer GmbH die Geschäftsführung selbst übernehmen und sind sogar dazu berechtigt (Art. 809 Abs. 1 OR). Die Gründer einer GmbH profitieren von der Beschränkung der persönlichen Haftung auf das eingebrachte Stammkapital und müssen im Vergleich zur AG deutlich weniger Kapital aufbringen. Daher eignet sich die GmbH besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Sie kann auch für Startups interessant sein, namentlich wenn keine Investoren oder Mitarbeiter an der Gesellschaft beteiligt werden sollen und vergleichsweise wenig Kapital benötigt wird (z.B. Unternehmensberatung, Webdesign Agentur, Freelancer, Coaching-Business).

Die GmbH entsteht mit dem Eintrag im Handelsregister und die Gründung der GmbH ist öffentlich zu beurkunden. Das erforderliche Stammkapital der GmbH beträgt CHF 20'000. Das Stammkapital wird eingeteilt in Stammanteile mit einem Nennwert von jeweils mindestens CHF 100. Eine Telliberierung ist nicht möglich, d.h. das Stammkapital muss voll einbezahlt werden. Auch bei der GmbH kann die Einlage in bar oder mittels einer Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden.

Für Schulden der GmbH haftet die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Der Gesellschafter haftet bloss mit dem Wert seiner Stammanteile. Wie bei der AG haftet der Gesellschafter einer GmbH nicht mit seinem persönlichen Vermögen für Schulden der Gesellschaft.

Im Unterschied zur AG können bei der GmbH jedoch in den Statuten Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten festgelegt werden. Mittels einer Nachschusspflicht können die Gesellschafter sich dazu verpflichten, zusätzliches Kapital in die Gesellschaft einzubringen. Das nachzuschiessende Kapital darf jedoch nicht mehr als das Doppelte des Nennwerts der vom jeweiligen Gesellschafter gehaltenen Stammanteile betragen. 

Nebenleistungspflichten müssen dem 

  • Zweck der Gesellschaft (z.B. Einbringung von Immaterialgüterrechten, Lieferung oder Abnahme von Waren);
  • der Erhaltung der Selbständigkeit (z.B. Unterlassungspflichten: Verbot der Veräusserung von Stammanteilen an bestimmte Personen, Verwehrung der Überschreitung einer gewissen Beteiligungsschwelle); oder 
  • der Wahrung des Gesellschafterkreises in Bezug auf die persönlichen Fähigkeiten der Gesellschafter (Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte) dienen.

Die Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle. Wie bei der AG muss die Gesellschaft durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Sofern die GmbH die Grössenkriterien für die ordentliche Revision unterschreitet, ist eine eingeschränkte Revision durchzuführen. Auf diese kann jedoch – wie bei der AG – mit dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter verzichtet werden, wenn die GmbH im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigt.

Vorteile der GmbH

  • geringeres Stammkapital erforderlich (mindestens CHF 20'000)
  • Gesellschafter haften lediglich für ihren Anteil am Stammkapital
  • freie Namenswahl mit Zusatz "GmbH"
  • steuerfreier Kapitalgewinn beim Verkauf der Stammanteile möglich
  • Steueroptimierung: Spaltung des Gewinns (Lohn des Gesellschafters wird als Aufwand bei der GmbH verbucht) kann die Progressionsspitze brechen
  • Umwandlung in eine AG ohne Liquidation möglich
  • kann durch eine Person gegründet werden (Ein-Personen-GmbH)

Nachteile der GmbH

3. Das Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist neben der AG und der GmbH eine der am häufigsten gewählte Rechtsform in der Schweiz. Viele Architekten, Handwerker, Ärzte, Anwälte oder lokale Handelsfirmen entscheiden sich für die Rechtsform des Einzelunternehmens, die übrigens im Obligationenrecht nicht speziell geregelt ist. 

Anders als die AG oder die GmbH entsteht das Einzelunternehmen bereits automatisch mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, d.h. schon vor einer etwaigen Eintragung im Handelsregister. Die Eintragung als Einzelunternehmen im Handelsregister ist erst ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100'000 zwingend. Die Eintragungspflicht entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.

Der im Handelsregister einzutragende Firmenname muss den Familiennamen des Inhabers enthalten, kann sonst aber frei gewählt werden. Eine Fantasie- oder Sachbezeichnung ist daher grundsätzlich auch bei dem Einzelunternehmen möglich. Anders als bei der GmbH und der AG muss für die Eintragung im Handelsregister kein Mindestkapital aufgebracht werden, was das Einzelunternehmen für weniger kapitalintensive Vorhaben attraktiv macht.

Der Einzelunternehmer haftet jedoch persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für sämtliche Schulden des Unternehmens. 

Der Einzelunternehmer muss sich bei der Ausgleichskasse mit einem entsprechenden Formular anmelden. Sobald der Einzelunternehmer die von der Ausgleichskasse die Zustimmung zur Selbständigkeit erhalten hat, kann er die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) selbst abrechnen. Gegen Arbeitslosigkeit ist der Einzelunternehmer jedoch nicht versichert.

Ab einem Umsatz von CHF 500'000 ist das Einzelunternehmen zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Solange diese Grenze unterschritten wird, muss der Einzelunternehmer lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (sog. Milchbüchleinrechnung). Aufgrund der steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten empfiehlt es sich, zumindest eine einfache Buchhaltung zu führen. Einzelunternehmen sind nicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Revisionsstelle verpflichtet. Der Inhaber des Einzelunternehmens versteuert den Gewinn in seiner privaten Steuererklärung; der Gewinn unterliegt überdies den Sozialabgaben.

Da keine Aktien oder Stammanteile übertragen werden können ist die Übertragung eines Einzelunternehmens aufwändiger als bei einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH). Mit dem Ausstieg des Gründers endet grundsätzlich das Einzelunternehmen und der Nachfolger eröffnet ein neues Einzelunternehmen (mit dem eigenen Familiennamen in der Firma). Die Veräusserung des Geschäftsbetriebs erfolgt durch Übertragung der Aktiven und Passiven. Die Vermögens- oder Geschäftsübernahme von im Handelsregister eingetragenenen Einzelunternehmen ist im Fusionsgesetz geregelt (vgl. Art. 181 Abs. 4 OR), in den übrigen Fällen sind Abs. 1 bis 3 von Art. 181 OR zu beachten. 

Vorteile des Einzelunternehmens

  • kein Mindestkapital für die Gründung erforderlich
  • einfache und schnelle Gründung
  • tiefe Gründungskosten
  • Handelsregistereintrag erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 zwingend
  • Gründen mit Pensionskassengeldern möglich
  • keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinns
  • einfache Löschung

Nachteile des Einzelunternehmens

  • unbeschränkte persönliche Haftung des Gründers mit seinem gesamten Vermögen
  • Schutz des Firmennamens gebietsmässig auf den Ort des Firmensitzes beschränkt
  • Mitarbeiter können nicht an der Firma beteiligt werden (keine Aktien oder Stammanteile)
  • Nachfolgeregelung/Übertragung aufwändiger als bei einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH)
  • keine Anonymität bei einem Eintrag im Handelsregister
  • keine Unterstützung der Arbeitslosenversicherung (ALV)

4. Die Kollektivgesellschaft (KlG)

Bei der Kollektivgesellschaft schliessen sich zwei oder mehr Personen zusammen, um gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. In der Schweiz existieren derzeit rund 8000 Kollektivgesellschaften. Wie das Einzelunternehmen eignet sich die Kollektivgesellschaft besonders für Tätigkeiten, die stark mit den Inhabern verknüpft sind. Die Rechtsform der Kollektivgesellschaft wird oft von Kleinst- und Kleinfirmen gewählt, die von mehreren Personen geführt werden. Oft werden Anwaltskanzleien, Restaurants, Handwerksbetriebe oder lokale Handelsfirmen als Kollektivgesellschaften organisiert.

Die Kollektivgesellschaft ist ins Handelsregister einzutragen. Der Eintrag ist grundsätzlich deklaratorisch. Die Gesellschaft entsteht daher bereits, wenn zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftervertrag mit dem Zweck abschliessen, ein Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu führen. Der Gesellschaftsvertrag muss dabei nicht schriftlich abgefasst werden. Eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) kann nicht Gesellschafterin einer Kollektivgesellschaft sein. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Die Kollektivgesellschaft musste früher, sofern nicht sämtliche Gesellschafter namentlich aufgeführt wurden, den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters enthalten. Dies ist heute nicht mehr so. Seit 2006 kann der Firmenname einer Kollektivgesellschaft auch aus einer Fantasie- oder Sachbezeichnung mit dem Zusatz "KlG" oder "Kollektivgesellschaft" gebildet werden. Mit dem Eintrag im Handelsregister ist die Firma schweizweit geschützt.

Wie beim Einzelunternehmen gibt es keine Haftungsbeschränkung in Bezug auf das Privatvermögen. Für Schulden der Gesellschaft haftet zunächst aber das Gesellschaftsvermögen der KlG. Können die Schulden nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt werden, so haften subsidiär alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Dabei haften die Gesellschafter solidarisch untereinander. Das bedeutet, dass ein Gläubiger von einem einzigen Gesellschafter die Bezahlung seiner gesamten Forderung verlangen kann. Die Forderung wird daher nicht anteilsmässig auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Wie das Einzelunternehmen ist die Kollektivgesellschaft erst ab einem Jahresumsatz von CHF 500'000 zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Die Anteile am Gewinn und Kapital deklarieren die einzelnen Gesellschafter in ihrer privaten Steuererklärung. Auf dem Gewinn sind Sozialabgaben zu entrichten.

Vorteile der Kollektivgesellschaft

  • kein Mindestkapital für die Gründung erforderlich
  • einfache und schnelle Gründung
  • tiefe Gründungskosten
  • flexible Regelung der Verhältnisse im Gesellschaftervertrag (Gewinnausschüttung, Tätigkeit)
  • Schutz des Firmennamens in der gesamten Schweiz
  • Gründen mit Pensionskassengeldern möglich
  • keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinns
  • einfache Löschung

Nachteile der Kollektivgesellschaft

  • Alle Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden unbeschränkt, persönlich und solidarisch
  • gegenseitige Abhängigkeit der Gesellschafter kann die Entscheidungsfindung schwierig machen
  • keine Anonymität der Gesellschafter
  • keine Unterstützung der Arbeitslosenversicherung (ALV)

 

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Dejan M.

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