Firmennamen finden: Die ultimative Checkliste (Schweiz)

Firmennamen finden: Die ultimative Checkliste (Schweiz)

Sind Sie auf der Suche nach dem passenden Firmennamen für Ihr Unternehmen? Bei der Wahl eines Firmennamens ist nicht nur die Marketingperspektive zu berücksichtigen, sondern auch rechtliche Hindernisse und Vorgaben. Mit nachfolgender Checkliste möchten wir Sie unterstützen, einen guten Firmennamen zu finden.

Die Firma als Name des Unternehmens

Der Firmenname oder die "Firma" ist der Name des Trägers eines Unternehmens. Die Firma ist nur ein Kennzeichen und für sich kein Rechtssubjekt. Mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft haben alle im Obligationenrecht (OR) geregelten Gesellschaftsformen eine Firma. Auch Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, führen eine Firma.

Jeder Unternehmensträger kann nur eine einzige Firma führen (Grundsatz der Firmeneinheit). Der Einzelunternehmer kann für verschiedene Unternehmen jedoch verschiedene Firmen führen, wenn er die Unternehmen organisatorisch voneinander trennt.

Die Firma gewährleistet, dass die einzelnen Unternehmensträger individualisierbar sind und auseinandergehalten werden können. Unternehmensträger können sowohl eine Einzelunternehmung als auch eine Gesellschaft (GmbH, AG, Kollektivgesellschaft) sein.

Allgemeine Grundsätze der Firmenbildung

Gemäss Art. 944 OR muss der Inhalt der Firma der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschungen verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot

Nach Art. 944 Abs. 1 OR darf die Firma weder insgesamt noch auch nur mit einzelnen Bestandteilen dazu geeignet sein, beim Publikum eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen. Eine Täuschungsgefahr ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Firma Begriffe enthält, die sich auf eine Tätigkeit beziehen, die im Firmenzweck nicht erwähnt wird.

Schutz öffentlicher Interessen

Öffentliche Interessen sind Anliegen, welche die Öffentlichkeit (Allgemeinheit) als schützenswert erachtet. Schützenswert ist beispielsweise, dass gewisse Begriffe freigehalten werden. So können reine Sachbegriffe nicht als Firma verwendet werden, da sie sonst der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Ebenso können gewisse Bezeichnungen nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Bewilligung vorliegt (z.B. Bank).

Die Firmengebrauchspflicht statuiert, dass die Firma im Geschäftsverkehr vollständig und unverändert benutzt werden muss.

Checkliste Firmenbildung: Regeln und Tipps für die richtige Firmenwahl

Damit ein Firmenname einprägsam ist und rechtlich verwendet werden kann, haben wir einige Regeln und Tipps formuliert, die als Checkliste dienen können:

Regel Nr. 1: Wählen Sie einen Namen, der einfach auszusprechen ist

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein Kunde ruft bei Ihnen an und Sie gehen ans Telefon. Wie beantworten Sie das Telefon? Testen Sie dies mit Ihrer Mutter und ein paar Bekannten und Freunden.

Sie: "Grüezi, Superoberlangerundkomplizierterfirmenname GmbH, Meier, wie kann ich Ihnen helfen?"
Anrufer: Hä, wer?

Ich glaube Sie verstehen den Punkt: Der Firmenname sollte einfach auszusprechen und nicht zu lange sein.

Regel Nr. 2: Verwenden Sie eine einfache Schreibweise

Bei der Firmenwahl dürfen sämtliche Zeichen des lateinischen Alphabets (ABCDE...) und sämliche arabischen Zahlen (01234...) verwendet werden.

Interpunktionszeichen wie ; ( ) / - "" und ' sind nur zulässig, wenn sie mit Buchstaben und Zahlen kombiniert werden. Sie dürfen nicht wiederholt oder kombiniert werden. Und zwischen einzelnen Zeichen darf nur ein Leerschlag gesetzt werden.

Zulässig ist daher z.B. "BAAM! AG " oder "Wer wird Millionär? AG".
Unzulässig wäre hingegen: "Meier und so... AG" oder "Smile :-) GmbH

Die Zeichen & und + können im im Sinne von "und" verwendet werden. Emojis (😊), Symbole (*, £, $, #, %, _, @) oder Bildzeichen dürfen nicht verwendet werden.

Zulässig: "Burgers & Friends GmbH"
Unzulässig: "Kaspar& AG" und "Disney+ AG" (da nicht im Sinne von "und") sowie "🍔 AG" oder "work@home gmbh"

Die Grammatikregeln sind nicht massgebend.

Gross- und Kleinbuchstaben können frei gewählt werden (z.B. MEIER BAU AG, MeierBau AG, meier bau ag).

Regel Nr. 3: Seien Sie bei der Verwendung von geografischen Angaben zurückhaltend

Nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen, Namen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Ortschaften dürfen nicht alleiniger Bestandteil der Firma sein (unzulässig: Thurgau AG; zulässig: Ärzteverbund Thurgau AG). Berge, Hügel, Pässe, Flüsse, Seen, Meere dürfen frei verwendet werden (zulässig: Atlantic AG, Gurten AG, Pilatus AG).

Der Name einer Ortschaft oder einer politischen Gemeinde darf im Firmennamen nur verwendet werden, wenn die Ortschaft oder Gemeinde auch dem Sitz der Gesellschaft entspricht (Zulässig: Wärmeverbund Busswil GmbH mit Sitz in der Gemeinde Sirnach, zu der die Ortschaft Busswil gehört). 

Solche Ortsangaben sollten zurückhaltend verwendet werden, da der Firmenname bei einer späteren Sitzverlegung geändert werden müsste (Wahrheitsgebot). Dies führt zu unerwünschten Kosten (u.U. Logo, Briefpapier ändern, ) und Verlust der Bekanntheit (Domain ändern).

Regel Nr. 4: Prüfen Sie, ob keine identischen Firmen bereits bestehen

Über den Zentralen Firmenindex (ZEFIX) kann nach bereits eingetragenen Firmen gesucht werden. Bei der Recherche ist zu beachten, dass gewisse geringfügige Unterschiede für die Beurteilung der Firmenidentität nicht von Bedeutung sind. Dies bedeutet, dass zwei unterschiedlich geschriebene Firmen rechtlich trotzdem als identisch qualifiziert werden, sodass eine Eintragung der zweiten Firma nicht vorgenommen werden kann.

Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Gross-/Kleinschreibung, Lücken, Interpunktionszeichen, Umlaute, oder Rechtsformzusätze

Big Fat Burger AG =  BIG FAT BURGER AG
Big Fat Burger AG = BigFatBurger AG
Big Fat Burger AG = Big-Fat-Burger AG
Big Fat Burger AG = Big Fat Burger GmbH

So kann es vorkommen, dass bei einer ersten Recherche keine Treffer angezeigt werden, obwohl (rechtlich) eine identische Firma besteht. Es lohnt sich daher, sich von einem Profi unterstützen zu lassen.

Regel Nr. 5: Verwenden Sie keine rein beschreibenden Sachbegriffe

Firmen, die rein beschreibende Sachbegriffe verwenden, sind nicht geeignet, das Unternehmen zu individualisieren. Die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehlt.

Die Firma darf daher nicht aus rein beschreibenden Begriffen, welche die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens umschreiben, gebildet werden.

Beispiele für unzulässige Firmen:
Garage GmbH für eine Autogarage
Metzgerei AG für eine Metzgerei
Die Metzgerei AG für eine Metzgerei (Voranstellung eines Artikels bringt nichts)

Sachbegriffe können jedoch verwendet werden, wenn sie nicht zur Beschreibung der Tätigkeit oder des Unternehmens genutzt werden (z.B. Kuh GmbH, Blue Whale AG).

Bei der Firmenwahl kann kann zudem eine Kombination von Sachbegriffen gewählt weren, wenn die Begriffe durch die Kombination nicht monopolisiert werden. Die Kombination von Sachbegriffen muss der Firma eine gewisse Originalität verleihen.

Beispiele von unzulässigen Wortkombinationen: Buch-Druckerei AG, Computer-Handels GmbH (Begriffe werden monopolisiert)
Beispiele für zulässige Wortkombinationen: Design und Wohnen Trading AG (Begriffe werden nicht monopolisiert)

Stellen Wortkombinationen eine Fantasiebezeichnung dar, können sie ebenfalls eingetragen werden (z.B. Sinnfabrik GmbH).

Regel Nr. 6: Wählen Sie den korrekten Rechtsformzusatz (Abkürzung)

Die Rechtsform einer Handelsgesellschaft (GmbH, AG) oder einer Genossenschaft muss im Namen stets angegeben werden. Bei der Einzelfirma wird kein Rechtsformzusatz angegeben.

Der Rechtsformzusatz kann ausgeschrieben ("Müller Aktiengesellschaft") oder als Abkürzung ("Müller AG") sowie in Gross- oder Kleinschreibung in der jeweiligen Sprache geschrieben werden.

Es sind jedoch die folgenden vom Eidgenössischen Handelsregisteramt (EHRA) vorgegebenen Abkürzungen zu verwenden: 

Deutsch Französisch Italienisch Englisch
Kollektivgesellschaft
(KLG, KlG, klg)
Société en nom
collectif

(SNC, snc)
Società in nome
collettivo

(SNC, snc)
(General) Partnership
Aktiengesellschaft
(AG, ag)
Société anonyme
(SA, sa)
Società anonima
(SA, sa)
Limited
(LTD, Ltd)

(In-)Corporation
(INC, Inc, CORP, Corp) 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GMBH, GmbH, gmbh) 
Société à responsabilité limitée 
(SARL, Sàrl, sàrl)
Società a garanzia
limitata

(SAGL, Sagl, sagl)

Limited Liability
Company

(LTD LIAB CO, Ltd liab co, ltd liab co, LLC, llc) 

Genossenschaft
(GEN, Gen, gen)
Société Coopérative
(SCOOP, scoop)
Società Cooperativa
(SCOOP, scoop)
Cooperative

Regel Nr. 7: Vermeiden Sie Initialen, wenn Ihre Kunden den Firmennamen besser merken sollen

Bei gewissen Gesellschaften ist es nicht so wichtig, dass der Name einprägsam ist. Wenn Sie keine Kunden akquirieren müssen, können Sie die Regel überspringen. Dies ist vielleicht der Fall, wenn sie Ihre Firma nur für eigene Immobiliengeschäfte nutzen wollen.

Wenn Ihr Firmenname aber in Erinnerung bleiben soll, sollten Sie keine Initialen oder Akronyme verwenden, da diese schwerer zu merken sind.

Regel Nr. 8: Prüfen Sie, ob Ihre Firma gesperrte Name oder Sigel enthält

Namen und Sigel internationaler Organisationen (z.B. UNO, UNHCR, WHO) dürfen grundsätzlicih nicht als Bestandteil einer Firma verwendet werden. Solche Bezeichnungen sind absolut geschützt und dürfen nur mit schriftliciher Zustimmung der entsprechenden Organisation eingetragen werden.

Eine entsprechende Liste der geschützten Sigel (Abkürzungen) finden Sie auf der Webseite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).

Regel Nr. 9: Stellen Sie sicher, dass Ihre Firma keine bestehenden Markenrechte verletzt

Das Handelsregisteramt prüft den Firmennamen bei der Eintragung ausschliesslicih nach firmenrechtlichen Gesichtspunkten (Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot, Schutz öffentlicher Interessen).

Es kann daher vorkommen, dass die Nutzung einer im Handelsregister eingetragenen Firma trotzdem bestehende Markenrechte verletzt. Es ist daher ratsam, vor der Wahl der Firme zu prüfen, ob die Nutzung derselben etwaige Markenrechte verletzten könnte. 

Die markenrechtliche Recherche kann für die Schweiz auf Webseite Swissreg des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) gestartet werden. Ergänzend sollte daher auch die Datenbank der WIPO konsultiert werden, damit auch internationale Marken mit Schutzwirkung für die Schweiz identifiziert werden können. Eine gute Quelle ist auch EUIPN, wo nationale und internationale Marken nach Land gesucht werden können.

Regel Nr. 10: Prüfen Sie, ob Ihr Domainname noch verfügbar ist

Vermutlich möchten Sie Ihre Unternehmung auch im Internet unter Ihrem Firmennamen präsentieren.

Es empfiehlt sich daher, schon bei der Wahl des Firmennamens zu prüfen, ob die entsprechende Domain noch verfügbar ist. Auf domains.ch erhalten Sie nach der Eingabe Ihres Firmennamens einen Überblick über die noch verfügbaren Domainnamen (.ch, .com, .io, .ai etc.).

Den Domainnamen sollten Sie schon vor der Eintragung im Handelsregister registrieren, sodass nach der öffentlichen Publikation der Gründung niemand den Namen wegschnappen kann.

Regel Nr. 11: Prüfen Sie, ob Sie den Firmennamen in mehreren Sprachen eintragen sollten

Wird der Name in mehreren Sprachen im Handelsregister eingetragen, so geniessen sämtliche Sprachfassungen das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch.

Entweder können eine materielle Übersetzung der Firma oder nur die fremdsprachigen Rechtsformzusätze eingetragen werden.

Materielle Übersetzung: ABC Uhrenfabrik GmbH (ABC Watch Factory LLC)
Nur Rechtsformzusätze: Nomad Consulting AG (Nomad Consulting SA)

Die verschiedenen sprachlichen Fassungen müssen jedoch inhaltlich übereinstimmen, was vom Handelsregister bei der Eintragung zu prüfen ist.

Die Angabe der Rechtsform in englischer Sprache darf nur als Übersetzung eingetragen werden, damit nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um die Rechtsform einer ausländischen Rechtsordnung.

Rechtsformspezifische Besonderheiten

Die Firma eines Einzelunternehmens

Der im Handelsregister einzutragende Firmenname eines Einzelunternehmens muss zwingend den Familiennamen (Nachnamen) des Inhabers oder der Inhaberin enthalten, kann sonst aber frei gewählt werden.

Eine Fantasie- oder Sachbezeichnung ist grundsätzlich auch beim Einzelunternehmen möglich. Der Familienname darf jedoch nicht abgeändert, gekürzt oder verfremdet werden, sondern muss dem amtlichen Namen entsprechen.

Die Firma einer Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft musste früher, sofern nicht sämtliche Gesellschafter namentlich aufgeführt wurden, den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters enthalten. Dies ist heute nicht mehr so. Seit 2006 kann der Firmenname einer Kollektivgesellschaft auch aus einer Fantasie- oder Sachbezeichnung mit dem Zusatz "KLG" oder "Kollektivgesellschaft" gebildet werden. Mit dem Eintrag im Handelsregister ist die Firma schweizweit geschützt.

Die Firma einer GmbH oder AG

Der Firmenname einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann frei gewählt werden. Ebenso kann der Firmenname einer Aktiengesellschaft (AG) frei gewählt werden. Es müssen jedoch die allgemeinden Grundsätze der Firmenbildung beachtet werden.

Dem Namen ist der Rechtsformzusatz GmbH oder AG hinzuzufügen.

Fehlt Ihnen die Kreativität bei der Suche nach dem perfekten Firmennamen?

Kein Problem: Im Internet gibt es zahlreiche Tools, mit denen Sie den Firmennamen Ihres Startups generieren können. Hier die drei besten Tools:

  1. namelix
  2. wordoid
  3. nameboy

Gerne begleiten wir Sie von der Beratung bis zum Handelsregistereintrag und darüber hinaus, so dass Sie Ihre GmbH oder AG mit einem einprägsamen und rechtlich korrekten Firmennamen gründen können. 

RecordWise.ch Firmengründungen und Handelsregisteränderungen

RecordWise ist die Plattform für Firmengründungen und Handelsregisteränderungen.

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Dejan M.

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